Geldverwaltung statt Vollstreckung
Geeignete Maßnahmen zur Haftvermeidung zählen traditionell zu den Aufgaben der freien Straffälligenhilfe.
Immer wieder werden Menschen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert, die der Richter gar nicht mit einer Haftstrafe belegen wollte.
Davon ausgehend, dass eine sehr große Zahl Verurteilter mit der Begleichung der Geldstrafe überfordert ist, galt es herauszufinden ob wir mit geeigneter Hilfe und Unterstützung Einfluss auf dieses Missverhältnis nehmen können.
- 2005 entstand die Idee Geldstrafen durch“ Geldverwaltung und Abtretung über das Jobcenter“ zu tilgen und somit Ersatzfreiheitsstrafen zu verhindern.
- Von 2005-2007 gab es zunächst eine Projektphase zur praktischen Erprobung mit zwei Staatsanwaltschaften und vier Anlaufstellen.
- 2009 wurde das Projekt per Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums anerkannt und in den Aufgabenkatalog der Anlaufstellen für Straffällige aufgenommen.
- Am 1.1.2010 wurde die „Geldstrafentilgung durch Ratenzahlung mit Abtretung“ landesweit in Niedersachsen „als Geldverwaltung statt Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe“ eingeführt. Außerdem wurde das Projekt in 2007 mit dem Innovation Sozialpreis ausgezeichnet.
Diese Tilgungsvariante kann die bisherigen Tilgungsvarianten „Tilgung durch Haft“ bzw. „Tilgung durch freie Arbeit“ um eine weitere Möglichkeit ergänzen und soll nicht nur eine „bürokratische Unterstützung „bei der Hilfestellung beim Ausfüllen einer Abtretungserklärung sein, sondern beinhaltet eine Reihe weiterer Hilfestellungen.
Zum Procedere:
Wünscht ein Klient, der seinen Lebensunterhalt über Leistungen des Jobcenter sicherstellt, eine „Geldstrafentilgung durch Ratenzahlung mit Abtretung „ wird eine den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Höhe der Geldstrafe angepasste Ratenhöhe ermittelt und der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird geht die Abtretung an das Jobcenter.
Die Abtretung erfolgt nach §53,2 SGB.
Das Jobcenter überweist die abgetretene Rate auf das Treuhandkonto des Vereins. Von dort wird das Geld zeitnah an die jeweilige Justizkasse weitergeleitet.
Der Sinn der Überweisung auf das Treuhandkonto und nicht direkt an die Justizkasse besteht in der kurzfristigen Überprüfbarkeit der zu zahlenden Beträge und der Möglichkeit des Sachbearbeiters schnelle Kenntnis von Problemen zu erhalten und deshalb umgehende Hilfen leisten zu können.
Der Hilfsverein e.V. Dortmund möchte die Vorgaben aus Niedersachsen, die „Geldverwaltung statt Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe“ als Ergänzung zu den bisherigen Tilgungsvarianten „Tilgung durch Haft“ bzw. „Tilgung durch freie Arbeit“ wie folgt umsetzen:
Wünscht ein Klient, der seinen Lebensunterhalt über Leistungen des Jobcenter sicherstellt, eine „Geldstrafentilgung durch Ratenzahlung mit Abtretung„ kommt er zu einem Beratungsgespräch in den Hilfsverein e.V. Dortmund.
Der Fachvermittler des Hilfsvereins wird mit ihm zusammen eine den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Höhe der Geldstrafe angepasste Ratenhöhe ermitteln und diese der Staatsanwaltschaft vorschlagen. Wenn dem Vorschlag stattgegeben wird geht, tritt der Klient seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Leistungen nach dem SGB II in der vorgeschlagenen Ratenhöhe bis zur Begleichung des zu zahlenden Gesamtbetrages an den Hilfsverein e.V. Dortmund ab. Der Hilfsverein e.V. Dortmund leitet die Abtretungserklärung wird an das Jobcenter weiter. Die Abtretung erfolgt nach § 53,2 SGB. Das Jobcenter überweist die abgetretene Rate auf das Treuhandkonto des Hilfsvereins e.V. Dortmund. Von dort wird das Geld zeitnah an die jeweilige Justizkasse weitergeleitet. Der Sinn der Überweisung auf das Treuhandkonto des Hilfsvereins ist folgender: Der Fachvermittler hilft auf Wunsch des Klienten seinen Wiederbewilligungsantrag korrekt auszufüllen und rechtzeitig abzugeben. |
Ein BeispielEin Klient kommt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter nicht nach und der Leistungsbezug wird eingestellt. Der Fachvermittler stellt fest, dass von diesem Klienten keine Zahlung auf das Treuhandkonto eingeht. Durch den „Nichteingang“ der Rate ist dem Fachvermittler sofort klar, dass bei dem Klienten ein Problem aufgetreten ist. Er wird umgehend Kontakt zu dem Klienten aufnehmen und bei der Lösung des anstehenden Problems Hilfestellung leisten.
Sollten die Zahlungen über längere Zeit (Sperre) ausfallen wird der Fachvermittler Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen, die Situation erklären und nach anderen Möglichkeiten der Ableistung suchen, um eine Inhaftierung zu verhindern.
Durch die“ Ratezahlungsvereinbarung mit Abtretungserklärung“
- wird die Haft vermieden
- werden negative Folgen der Haft verhindert
- werden Haftkosten vermieden
- wird die Geldstrafe eingebracht
- erhält die Zielgruppe Zugang zu psycho-sozialen Hilfen.