Katharina Soete, hauptamtliche Vereinsbetreuerin

Seit dem 23.08.2004 ist der Hilfsverein als Betreuungsverein gemäß §1908f BGB i.V.m. §2 LBtG NW vom Landschaftsverband Westfalen Lippe anerkannt und in diesem Bereich tätig.

Die Arbeit des Hilfsverein e.V. umfasst das Führen von Betreuungen, die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer deren Beratung, Fortbildung und Unterstützung, sowie die Information über Vorsorgevollmachten und Öffentlichkeitsarbeit.

Was ist zu tun bei einer Betreuung:

Beratungs- und Aufklärungspflicht

Kann ein volljähriger Mensch auf Grund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht regeln, so bekommt er eine(n) Betreuer(in) zur Seite gestellt ( § 1896 BGB). Aufgabe ist die gesetzliche Vertretung des/der Betroffenen. Die Entmündigung des alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts wurde 1992 mit Einführung des Betreuungsrechts abgeschafft. Der Begriff “Betreuung“ ist etwas missverständlich. Vielfach herrscht die Meinung vor, der/die Betreuer(in) müsste die betreute Person im Falle einer Krankheit pflegen, für diese kochen oder Wäsche waschen. Das ist jedoch nicht so. Die Aufgabe des Betreuers besteht in der rechtlichen Vertretung des Betroffenen. Es kann aber durchaus zu den Aufgaben gehören, haus- wirtschaftliche oder pflegerische Hilfen zu beantragen und deren Durchführung zu kontrollieren.

Der Betreuer handelt im Rahmen der vom Gericht verfügten Aufgabenkreise wie zum Beispiel:

Zu einzelnen bestimmten Rechtshandlungen benötigt der Betreuer die ausdrückliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Das soll einerseits die betreute Person vor Fehlentscheidungen schützen, andererseits dem/die Betreuer(in) auch Sicherheit bei schwierigen Entscheidungen geben.